| I. Vertragliche
Angelegenheiten
1. Auftragsannahme
Angebote von Change Workers Beratung und Training sind sämtlich
freibleibend und unverbindlich. Eine Auftragserteilung kann mündlich
oder schriftlich erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge
werden in jedem Falle schriftlich bestätigt und gelten als
rechtsgültig erteilt, wenn sie nicht unverzüglich (d.h.
spätestens 3. Werktage nach Zugang) der Auftragsbestätigung
vom Auftraggeber schriftlich widerrufen werden.
2. Rücktritt des Auftraggebers / Annahmeverzug
Maßnahmentyp A: Trainings, Workshops, Teamentwicklungen
Der Auftragsgeber kann bis 6 Wochen vor Seminarbeginn kostenfrei
vom Vertrag zurücktreten. Bei späteren Rücktritten
durch den Auftraggeber wird angemessener Ersatz für die getroffenen
Vorbereitungen und Aufwendungen verlangt . Dieser berechnet sich,
vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Regelung nach dem
vereinbarten Honorar wie folgt:
- ab 6 Wochen vor Auftragsbeginn 30% des vereinbarten Honorars
- ab 4 Wochen vor Auftragsbeginn 50% des vereinbarten Honorars
- ab 2 Wochen vor Auftragsbeginn 80% des vereinbarten Honorars
- ab 3 Tage vor Auftragsbeginn 100% des vereinbarten Honorars.
Maßnahmentyp B: Beratung laufender Projekte, Personalentwicklungsberatung
Der Auftraggeber kann bis 2 Wochen vor Beratungsbeginn kostenfrei
vom Vertrag zurücktreten. Bei späteren Rücktritten
durch den Auftraggeber wird angemessener Ersatz für die getroffenen
Vorbereitungen und Aufwendungen verlangt . Dieser berechnet sich,
vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Regelung nach dem
vereinbarten Honorar wie folgt:
- ab 2 Wochen vor Auftragsbeginn 30% des vereinbarten Honorars
- ab 1 Woche vor Auftragsbeginn 50% des vereinbarten Honorars
- ab 3 Tage vor Auftragsbeginn 100% des vereinbarten Honorars
Im übrigen gelten die Kündigungsregelungen in Ziffer 4
dieses Abschnittes.
Maßnahmentyp C: Organisationsentwicklungsprojekte, Outplacementberatung
Der Auftraggeber kann bis 4 Wochen vor Auftragsbeginn kostenfrei
vom Vertrag zurücktreten. Bei späteren Rücktritten
durch den Auftraggeber wird angemessener Ersatz für die getroffenen
Vorbereitungen und Aufwendungen verlangt. Dieser berechnet sich,
vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Regelung nach dem
vereinbarten Honorar wie folgt:
- ab 4 Wochen vor Auftragsbeginn 30% des vereinbarten Honorars
- ab 2 Wochen vor Auftragsbeginn 50% des vereinbarten Honorars
- ab 1 Woche vor Auftragsbeginn 80% des vereinbarten Honorars
- ab 3 Tage vor Auftragsbeginn 100% des vereinbarten Honorars
Im übrigen gelten die Kündigungsregelungen in Ziffer 4
dieses Abschnittes.
Maßgeblich für die Fristberechnung ist der schriftliche
Eingang der Mitteilung beim Auftragnehmer. Können sich Auftraggeber
und Auftragnehmer auf Alternativtermine einigen, so entfallen die
oben genannten Stornoregelungen.
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug und
unterlässt bzw. verzögert er Dienste in Verzug oder unterlässt
bzw. verzögert er eine ihm obliegende Unterstützung, so
kann der Auftragnehmer für die nicht geleisteten Dienste die
vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet
zu sein.
3. Auftragsdurchführung / Leistungserfüllung
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die vereinbarte
Leistung im Sinne eines Dienstvertrages. Der Auftragnehmer schuldet
keinen bestimmten Erfolg.
Der individuelle Leistungsumfang und gegebenenfalls weitere Modalitäten
werden durch die Auftragsbestätigung geregelt. Auftragsergänzungen,
-abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen oder Abweichungen
von der beschriebenen Leistung (einschließlich einer evtl.
Verkürzung oder Verlängerung der Maßnahme) können
vor oder während der Durchführung der Maßnahme vorgenommen
werden, soweit diese Änderungen oder Abweichungen die Maßnahme
in ihrem Kern nicht völlig verändern.
Grundsätzlich sind die Leistungen des Auftragnehmers sowie
die Mitwirkungsleitungen des Auftraggebers entsprechend der Regelung
der Auftragsbestätigung zu erbringen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Change Workers Beratung und
Training nach Kräften bei der Auftragsdurchführung zu
unterstützen und die in seiner Betriebssphäre liegenden
zur Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zur Auftragsdurchführung
zu schaffen. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig
über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsbearbeitung
auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
4. Vertragsdauer, Kündigung
Maßnahmentyp A
Auftragsverhältnisse, die durch die Erbringung einer Einzelleistung
erfüllt werden (Trainings, Workshops, Teamentwicklungen), bedürfen
nach deren Erfüllung keiner Kündigung. Im übrigen
gelten die Stornierungsregelungen in Ziffer 2 dieses Abschnittes.
Maßnahmentyp B
Ein Auftragsverhältnis, innerhalb dessen Leistungen regelmäßig
wiederkehrend erbracht werden (z.B. Beratung in laufenden Projekten,
Personalentwicklungsberatung) ohne in explizit definierte Leistungsphasen
bzw. Zeitabschnitte gegliedert zu sein (Dauerleistungsverhältnis)
kann von beiden Seiten -soweit nicht anders geregelt- jederzeit
schriftlich mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Maßnahmentyp C
Für den Fall, dass ein Auftrag durch explizit definierte Leistungsphasen
bzw. Zeitabschnitte gegliedert ist (z.B. Organisationsentwicklungsprojekte,
Outplacementberatung), kann die Kündigung nur unter Einhaltung
der Monatsfrist jeweils zum Ende einer solchen Leistungsphase bzw.
Zeitabschnittes erfolgen. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung
entstandenen Aufwendungen sowie entgangener Gewinn sind an Change
Workers Beratung und Training vom Auftraggeber voll zu vergüten.
Dass Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten.
5. Schutz geistigen Eigentums
Alle von Change Workers Beratung und Training gestellten Schulungsunterlagen
und Lehrinhalte dienen ausschließlich der persönlichen
Nutzung durch die vom Auftraggeber benannten Teilnehmer. Das Urheberrecht
an den jeweiligen Skripten und allen weiteren Unterlagen, gleich
welcher Art oder Verkörperung, gebührt allein dem Auftragnehmer
oder, sofern entsprechend ausgewiesen, dem jeweiligen Autor oder
Hersteller. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Skripten
oder sonstige Materialien ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers
ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, in datenverarbeitenden
Medien aufzunehmen, in irgendeiner Form zu verbreiten und/oder Dritten
zugänglich zu machen.
II. Honorierung / Rechnungslegung
1. Vergütung und Spesen
Die Vergütung der von Change Workers Beratung und Training
erbrachten Leistungen gliedert sich in Honorar und Spesen. Das Honorar
bemisst sich - soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders
vereinbart - ausschließlich nach der effektiv und aufgewendeten
Zeit. In den Honorartarifen sind sämtliche Personalkosten sowie
Betriebs- und Verwaltungskosten enthalten. Nicht in den Honorartarifen
enthalten sind jedoch ggf. notwendige, auftragsspezifische Ausbildungskosten,
Materialauslagen, Steuern und Gebühren, vom Auftraggeber direkt
veranlasste Unkosten und Reisespesen. Diese werden in tatsächlich
entstandener Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle
Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Rechnungen / Zahlungsfrist
Rechnungen werden nach Auftragsbeendigung bzw. Abschluss einer Leistungsphase/Zeitabschnitts
(als Zwischenrechnung) gestellt. Bei einer Auftrags- bzw. Projektdauer
von mehr als einem Monat wird am Ende jedes Monats eine Rechnung
über die geleisteten Aufwände gestellt.
Rechnungen sind ohne Abzug von Skonti innerhalb von 10 Arbeitstagen
ab Rechnungsdatum zahlbar. Ohne unverzügliche Beanstandung
durch den Rechnungsempfänger gilt die Rechnung nach Ablauf
der Zahlungsfrist als angenommen.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Change Workers Beratung und
Training ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
III. Nebenpflichten
1. Geheimhaltung
Die Vertragsparteinen verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung
bzgl. aller Wahrnehmungen und mündlichen bzw. schriftlichen
Absprachen. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf alle
Unterlagen, die sowohl zur Durchführung eines Auftrags oder
Projekts gehören oder das Umfeld einer Projektdurchführung
betreffen. Von der Geheimhaltungspflicht darf nur mit ausdrücklicher,
vorheriger eingeholter und schriftlicher Einverständniserklärung
der anderen Vertragspartei abgewichen werden. In jedem Fall besteht
bei Zweifeln darüber, ob eine Information oder eine Wahrnehmung
unter die Geheimhaltungspflicht fällt, eine unverzügliche
gegenseitige Konsultationspflicht.
Verstößt eine der Vertragsparteien gegen die Geheimhaltungspflicht,
so gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Absatz
1 genannten Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von €
5.000,00 vereinbart.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
im bisherigen Umfang zeitlich unbegrenzt weiter. Change Workers
Beratung und Training stellt sicher, dass alle zur Durchführung
eines Auftrages eingesetzten Personen eine schriftliche Erklärung
zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung abgeben.
2. Abwerbungsverbot
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Mitarbeiter gegenseitig
abzuwerben und keinen Mitarbeiter einzustellen bzw. zu beschäftigen,
der vor weniger als 12 Monaten noch im Dienste der jeweils anderen
Vertragspartei gestanden hat. Bei Zuwiderhandlung ist eine Konventionalstrafe
in Höhe des Jahresgehaltes des betreffenden Mitarbeiters bzw.
mindestens € 52.000,00 zu zahlen. Ausnahmen nach gegenseitiger
Absprache und in schriftlicher Form hinterlegt sind möglich.
IV. Haftung und Schadensersatz
Change Workers Beratung und Training verpflichtet sich, den jeweiligen
Auftrag sorgfältig auszuführen, übernimmt jedoch
keine Erfolgshaftung. Ereignisse höherer Gewalt, wie Krankheiten
oder Unfall der eingesetzten Mitarbeiter, Streik, Katastrophen etc.
begründen keinen Haftungsanspruch. Im übrigen haftet Change
Workers Beratung und Training nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Darüber hinaus wird jede Haftung von Change Workers Beratung
und Training, insbesondere für Folgeschäden (z.B. für
entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter) ausdrücklich
ausgeschlossen.
Soweit die Maßnahme in den Räumlichkeiten des Auftraggebers
stattfindet, ist dieser für die Ausstattung der Räume
und die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten verantwortlich.
V. Sonstiges
1. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Für jegliche mit Change Workers Beratung und Training geschlossenen
Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Gerichtsstand
für alle Ansprüche aus einem mit diesen Geschäftsbedingungen
zusammenhängenden Vertrag und diesen Bedingungen ist München,
soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB oder juristische
Person des öffentlichen Rechts ist bzw. keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat bzw, falls der Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt der zu verklagenden Partei bei Klageerhebung unbekannt
ist oder nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlegt wurde.
2. Schiedsklausel
Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten
vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts alle außergerichtlichen
wie gerichtlichen Schlichtungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
3. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des individuellen Vertrags
oder ein Teil hieraus unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit
der AGB sowie des Vertrages im übrigen unberührt. Entsprechendes
gilt für die Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder
eines Teiles von ihr. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung haben die Parteien eine wirksame und/oder durchführbare
Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der zu
ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt
auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
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